Statuten.
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „IG Nationales Pferdesportzentrum Ost Standort St Gallen Frauenfeld“, (nachstehend IG NPZO genannt), besteht eine selbständiger Interessengemeinschaft im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in St. Gallen
Art. 2 Zweck
Die IG NPZO bezweckt:
- Ausarbeitung von Grundlagen zur Erstellung eines nationalen Pferdesportzentrums
Ost in Verbindung mit anderen Sportarten
- Erarbeiten von Nutzungskonzepten für eine polysportive Ausbildungsstätte
- Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum Veterinärdienst und Armeetiere
- Zur Verfügung stellen geeigneter Infrastrukturen für Traineinheiten
- Koordination der allgemeinen reitsportlichen Interessen
Art. 3 Mitglieder
Die IG besteht aus Vertretern diverser Organisationen und Körperschaften. Als Mitglied kann im Grundsatz jeder in die IG NPZO aufgenommen werden.
Art. 4 Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern, ausgenommen Junioren bis zum 18 Altersjahr, steht an den Versammlungen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht zu.
Art. 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, sich aktiv an der Entwicklung eines NPZO zu beteiligen und zur Mithilfe der Verbreitung und Unterstützung der Idee.
Art. 6 Austritt, Ausschluss
Der Austritt aus der IG ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der IG nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Entscheid muss dem Ausgeschlossenen schriftlich begründet mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht innert 14 Tagen nach Kenntnisnahme ein Rekursrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
Art. 7 Mittel
Der Finanzierung der IG dienen: Werbeeinnahmen und Gönnerbeiträge
Art. 8 Mitgliederbeiträge
Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben
Art. 9 Organisation
Organe der IG sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 10 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie wird durch den Präsidenten mindestens 4 Wochen vorher einberufen.
Anträge müssen schriftlich, spätestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung an den Präsidenten eingereicht werden.
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder eine solche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beim Vorstand verlangen.
Art. 11 Befugnisse der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Vorstandes sowie des Präsidenten
- Wahl der Revisoren
- Abnahme der Jahresberichte
- Anträge von Mitgliedern
- Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Statutenrevision
- Auflösung des Vereins
Art. 12 Abstimmungen
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Bei Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln und für den Beschluss erforderlich.
Über Geschäfte, die in der Einladung zur Versammlung nicht traktandiert wurden, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst erfolgen die Abstimmungen offen.
Art. 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, selbst. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 14 Unterschrift
Der Verein verpflichtet sich gegen aussen durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Für den Zahlungsverkehr ist der Kassier unterschriftsberechtigt. Die Unterschriftenregelung wird vom Vorstand festgelegt und protokolliert.
Art. 15 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung fallen. Er sorgt insbesondere für die Durchführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Statuten. Der Vorstand teilt die zu erledigenden Aufgaben den einzelnen Mitgliedern zu.
Art. 16 Sitzungen
Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidenten, oder wenn zwei andere Mitglieder es verlangen, statt. Die Einladungen werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage zuvor zugestellt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 17 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Kontrollstelle überprüft jährlich Bilanz, Rechnung und Buchführung und erstattet der ordentlichen Hauptversammlung Bericht.
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Die Amtsdauer der Kontrollstelle beträgt vier Jahre.
Art. 18 Auflösung des Vereins
Die beabsichtigte Auflösung der IG muss mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung bekanntgegeben werden.
Die IG NPZO kann nach einem positiven Bescheid der Grundeigentümerin und des OKV (Verband Ostschweizerische Kavallerie- und Reitvereine) in eine andere Rechtsform überführt werden.
Sollte die IG NPZO das geplante Vorhaben nicht umsetzten können, wird sie aufgelöst.
Im Falle der Auflösung der IG entscheidet die Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens. Die vorhandenen Mittel dürfen aber nicht an die Mitglieder ausgerichtet werden; vielmehr sind sie für einen gemeinnützigen Zweck zugunsten des Pferdes oder zur Förderung junger Pferdesportler einzusetzen.
Art. 19 Inkrafttreten der Statuten
Die Statuten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung vom 14. Januar 2020 in Kraft.